Die Akzessorietät der Teilnahme
Poppe, Andreas![Die Akzessorietät der Teilnahme](https://support.digitalhusky.com/media/annotations/sorted/196/19652804/CHSBZCOP0319652804.jpg)
Nach den §§ 26, 27, 29 StGB gilt für die Strafbarkeit der Teilnehmer der Grundsatz der limitierten Akzessorietät. Danach können Anstifter und Gehilfen unabhängig vom Vorliegen der Schuld des Täters bestraft werden, wenn dieser einen Deliktstatbestand vorsätzlich und rechtswidrig verwirklicht. Obwohl die Regelung bereits 1975 eingeführt wurde, wird sie bis heute als konzeptionslos abgelehnt. Angeregt durch diese Kritik erforscht die Untersuchun...