§ l. Begriff und Aufgabe des deutschen Privatrechts. I. Das deutsche Privatrecht als Rechtsdisziplin hat die Aufgabe, die Begriffe und Vorstellungen aufzuzeigen, die, dem deutschen Kulturbereiche entstammend, zum Aufbau des Gegenwartsrechts mitgewirkt haben. Es gibt also keine Darstellung des geltenden deutschen Privatrechts, sondern nur eine Einführung, und zwar von der Seite des germanischen Rechts her, wie die Institutionen des römi schen ...
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