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Apostolische Konstitution

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Apostolische Konstitution

Quelle: Wikipedia. Seiten: 113. Nicht dargestellt. Kapitel: Paenitemini, Ex Corde Ecclesiae, Indulgentiarum Doctrina, Veterum sapientia, Regimini ecclesiae universae, Magnum Matrimonii Sacramentum, Exivi de paradiso, Sapienti consilio, Sponsa Christi, Sapientia Christiana, Provida mater ecclesia, Humanae salutis, Sacram Unctionem Infirmorum, Fidei Depositum, Munificentissimus Deus, Licet ab initio, Divinus Perfectionis Magister, Mirificus Eventus, Universi Dominici Gregis, Spirituali militum curae, Vicariae potestatis in urbe, Missale Romanum, Romano Pontifici Eligendo, Incruentum altaris sacrificium, Sacrae Disciplinae Leges, Laudis Canticum, Sollicitudo omnium ecclesiarum, Immensa Aeterni Dei, Bis saeculari die, Pontificalis Romani, Scripturarum Thesaurus, Pastor Bonus, Divinae Consortium Naturae, Constans Nobis, Auspicantibus nobis, Ecclesia in Urbe, Nil gratius, Sacra Rituum Congregatio, Cum Ecclesia. Auszug: Die Apostolische Konstitution Paenitemini (Abkürzung: P) vom 17. Februar 1966, ist eine päpstliche Anordnung von Papst Paul VI., mit der das Fasten und die Abstinenz in einigen Bereichen neu definiert und angeordnet wird. Die Neuregelungen sind unmittelbare Auswirkungen der Beratungen und Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils. In dieser Apostolischen Konstitution wird die traditionelle kirchliche Lehre, unter Einbeziehung der entstandenen Problematik, sowie der gegebenen gesellschaftlichen und religiösen Veränderungen festgehalten. In der Konstitution wird aufgezeigt, dass das Fasten nicht auf Kosten der Gesundheit oder der Pflichterfüllung ausgelegt sei, auch würde das Fasten gleichsam zur Förderung der Gesundheit, von medizinischer Seite, befürwortet. Es werden in dieser Fastenregelung genaue Kriterien vorgegeben, die bei den Fasten- und Abstinenztagen einzuhalten sind. Durch diese Apostolische Konstitution werden alle allgemeinen und besonderen Privilegien und Indulte (Nachsichten) hinsichtlich des Fastens abgeschafft, dabei wird die Fastenverpflichtung aus Gelübden natürlicher und moralischer Personen oder aus gebilligten Konstitutionen oder Regeln von Orden oder Institutionen nichts geändert (P V). Den Bischofskonferenzen steht das Recht zu, a) Bußtage mit Berücksichtigung der Fastenzeit zu verlegen, b) Abstinenz oder Abbruchfasten ganz oder teilweise durch andere Formen der Buße zu ersetzen, von solchen Änderungen sollen sie den Heiligen Stuhl verständigen (P VI, 2.). In der Ostkirche haben die Patriarchen mit ihren Synoden oder die höchsten Autoritäten mit ihren Räten das Recht, die Fastenfrage zu regeln. Sehr erwünscht ist es, dass die Bischöfe und alle Seelsorger die Gläubigen zum häufigen Empfang des Bußsakramentes und zu außerordentlichen Bußwerken in Sühne- und Bittabsicht aneifern, allen Gläubigen wird die Festigung im christlichen Bußgeist, der sie zu Werken der Nächstenliebe, der Buße und des Opfers drängt, ans Herz gelegt (P IX). Text der Apos

CHF 36.90

Lieferbar

ISBN 9781158760794
Sprache ger
Cover Kartonierter Einband (Kt)
Verlag Books LLC, Reference Series
Jahr 20150223

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